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Verordnung über den Elternrat


Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements
über das Schulwesen vom 1. Januar 2014 die Verordnung wie folgt in Kraft
zu setzen. Unter Eltern sind Erziehungsberechtigte ein-geschlossen. Die
nachfolgend geregelten Kompetenzen unterliegen den rechtlichen
Grundlagen zur Zusammenarbeit Eltern- Schule nach dem
Volksschulgesetz Bern Art. 31 und 32.


Art. 1
Grundsatz Wir verstehen unsere Schule als Ort des Lernens und der Zusammenarbeit
von Schülern, Eltern und Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und
Schulleitung, der Schulkommission und des Hauswartteams.


Art. 2
Ziel des
Elternrats/Zweck
Der Elternrat fördert die gegenseitige Wertschätzung und das Vertrauen
zwischen den Beteiligten. Alle Eltern sind zum Wohle der Kinder
eingeladen aktiv mitzuwirken.


Art. 3
Aufgaben Der Elternrat
a) bearbeitet Projekte und Anliegen von Schule und Eltern,
b) kann bei schulischen Aktivitäten mithelfen,
c) organisiert Informationsanlässe und Elternzusammenkünfte,
d) dient als Schnittstelle zwischen Eltern und Schule,
e) vertritt Gesamtanliegen der Elterndelegierten und somit der Eltern
aller Stufen. 


Art. 4
Abgrenzungen Der Elternrat hat keine Aufsichtsfunktion. Er wirkt weder beratend noch
beurteilt er eine Lehrperson. Auf folgende Bereiche hat der Elternrat keine
direkten Einflussmöglichkeiten:
a) pädagogische, methodische und didaktische Entscheidungen,
b) Themen wie Promotion, Klassenzuteilung, Wahl der Lehrmittel sowie
Methoden und Inhalte des Unterrichts,
c) gesamter Personalbereich: Anstellung, Führung und Beurteilung von
Lehrpersonen und übrigen Mitarbeitenden,
d) Bewältigung von Schulproblemen einzelner Kinder und Klassen sowie
die Vermittlung in Konflikten zwischen Eltern und Vertretern der
Schule,
e) Einzelinteressen von Eltern. 


Art. 5
Organisation 


Der Elternrat ist wie folgt organisiert.
1 Der Elternrat setzt sich aus ein bis zwei Elternvertretern jeder Klasse
zusammen. Eine Teilnahme ist nicht obligatorisch. Die Klassenvertreter
werden jeweils am ersten Elternabend des Schuljahres von den Eltern für
die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Behördenmitglieder und
Lehrpersonen, welche an der Schule Wynau angestellt sind, sind nicht
wählbar. 


Leitung
Vernetzung
Sitzungen 


2 Der Vorsitz wird jeweils durch die Klassenvertreter für ein Jahr gewählt
und besteht aus
1. Elternratsleiter
a) organisiert und leitet die Sitzungen des Elternrates,
b) stellt sicher, dass schulbezogene Traktanden am Anfang der Sitzung
behandelt werden,
c) verschickt vorgängig eine Traktandenliste. Es werden nur
Traktanden behandelt, welche vorgängig eingegeben wurden,
d) verwaltet die Archivierung der Unterlagen,
e) überwacht die Durchführung beschlossener Projekte,
f) führt eine Amtsübergabe mit Nachfolger durch und leitet die erste
Sitzung des neu gewählten Elternrats.
2. Protokollführer
a) erstellt ein Beschlussprotokoll während der Sitzungen des Elternrats
und archiviert diese in der Ablage des Elternrats,
b) versendet das Sitzungsprotokoll an die Teilnehmer,
c) führt eine Amtsübergabe mit Nachfolger durch.
3. Finanzverantwortlicher
a) betreut die Finanzen in Zusammenarbeit mit und nach Vorgabe der
Einwohnergemeinde,
b) gibt der Schulbehörde die benötigten Mittel für das Budget
bekannt,
c) führt eine Amtsübergabe mit Nachfolger durch.
3 Aufgaben
a) die Schulleitung und ein Mitglied der Schulkommission nehmen an
den Elternratssitzungen mit beratender Stimme teil,
b) weitere Vertreter, wie bspw. Lehrpersonen, eine Vertretung von ToKJO,
des Hauswartsteams etc. können nach Bedarf an der Elternratssitzung
teilnehmen,
c) offene Projektgruppen werden von einem Mitglied aus dem Elternrat
geleitet,
d) bei Projekten wird nach Bedarf die Zusammenarbeit mit Vereinen,
Tagesschule, Spielgruppe, etc. gesucht.
4 Der Elternrat bestimmt den Sitzungsrhythmus selbst. Jährlich werden vier
Sitzungen empfohlen. Der Elternrat ist durch das einfache Mehr beschlussfähig. 


Art. 6
Kommunikation
gegen aussen
Beiträge und Aktivitäten von allgemeinem Interesse werden in Absprache
mit der Schulleitung veröffentlicht. Der Elternrat wird von einem
Elternratsmitglied jeweils am Elternabend des Kindergartens den neuen
Eltern vorgestellt. 


Art. 7
Infrastruktur Die Schule stellt dem Elternrat nach Absprache mit der Schulleitung
kostenlos Räumlichkeiten für Sitzungen und Veranstaltungen zur
Verfügung. 


Art. 8
Finanzen Der Elternrat erhält einen pauschalen Betrag, welcher jährlich neu
festgesetzt wird. Beträge, welche über dieser Pauschale liegen, sind bei
der Schulkommission zu beantragen. Die Mitglieder im Elternrat arbeiten
ehrenamtlich. Die Auslagen für Kopien und Porto werden von der Schule
übernommen. Es werden keine Einnahmen aus Sponsoring generiert. 


Art. 9
allgemeine
Bestimmungen
Der Elternrat ist konfessionell und politisch neutral. Der Vorstand und
vermittelnde Personen unterliegen der Schweigepflicht. Delegierte, welche
sich nicht an die Richtlinien des Reglements halten, können jederzeit vom
Elternrat ausgeschlossen werden. 


Art. 10
Änderungen in der
Verordnung
Der Elternrat hat das Antragsrecht auf Änderungen in der Verordnung. Ein
Änderungsantrag bedarf einer Zweidrittels-Mehrheit des Elternrats. Anträge
können über die Schulkommission in den Gemeinderat eingegeben werden. 


Art. 11
Jahresrückblick Der Vorstand erstellt jährlich auf Ende Schuljahr zu Handen der Schulleitung
und der Schulkommission einen Jahresbericht über die Aktivitäten
des Elternrats. 


Art. 12
Inkrafttreten Die Verordnung wurde von der Kerngruppe Elternrat ausgearbeitet und
von der Schulbehörde gutgeheissen. Diese Verordnung tritt auf den
01.08.2017 in Kraft. 


Der Gemeinderat hat diese Verordnung am 19. Juni 2017 beschlossen.


Wynau, 21. November 2017 Im Namen des Gemeinderats Wynau